Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 26.11.2024 ein Schreiben zur Erbringung des Nachweises der Zwangsläufigkeit von Aufwendungen bei Krankheitskosten nach > § 33 Abs. 4 EStG i.V.m. >§ 64 Abs. 1 Nr. 1 EStDV veröffentlicht. Danach gilt am dem Veranlagungszeitraum 2024 Folgendes:
- Der Nachweis der Zwangsläufigkeit nach § 64 Abs. 1 Nr. 1 EStDV ist im Falle eines eingelösten E-Rezepts durch den Kassenbeleg der Apotheke bzw. durch die Rechnung der Online-Apotheke oder bei Versicherten mit einer privaten Krankenversicherung alternativ durch den Kostenbeleg der Apotheke zu erbringen.
- Der Kassenbeleg (alternativ: die Rechnung der Online-Apotheke) muss folgende Angaben enthalten: Name der steuerpflichtigen Person, die Art der Leistung (zum Beispiel Name des Arzneimittels), den Betrag bzw. Zuzahlungsbetrag, Art des Rezeptes.
- Für den Veranlagungszeitraum 2024 wird es nicht beanstandet, wenn der Name der steuerpflichtigen Person nicht auf dem Kassenbeleg vermerkt ist.
(Veröffentlichung auf der Homepage des BMF; zum Volltext des BMF-Schreibens vom 26.11.2024 IV C 3 - S 2284/20/10002 :005 gelangen Sie >hier.)
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