Steuerliche Vorteile durch PrivatschulbesuchMit Bayern hat im letzten Bundesland das neue Schuljahr für die gut 11 Millionen Schüler in der Bundesrepublik begonnen. Die Mehrheit der Kinder und Jugendlichen gehen auf öffentliche Schulen, dennoch besuchen gemäß Statistischem Bundesamt rund 1 Million eine Privatschule. Damit wird jedem elften Schüler eine exklusivere Schulbildung zuteil. Den Löwenanteil verbuchen Privatgymnasien, die mehr als ein Drittel aller Gymnasiasten vereinen. Eltern zahlen im Schnitt 2.030 Euro Schulgeld pro Jahr für den Platz an der Schule ihres Kindes. Dieses ist steuerlich bis zu 5.000 Euro absetzbar. 30 % des Schulgeldes mindern die Steuerlast Steuerlich absetzen lässt sich das Schulgeld, wenn die private Schule oder Schule in freier Trägerschaft staatlich anerkannt ist. Das bedeutet, dass sie in einem anerkannten allgemeinen oder berufsbildenden Abschluss endet. Zudem müssen die Eltern in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sein und für ihr Kind Kindergeld bekommen. Dann lassen sich 30 % des Schulgeldes und der Anmeldegebühr bis maximal 5.000 Euro als Sonderausgabe bei der Steuer absetzen. Es wird also ein Schulgeld bis zu 16.666 Euro pro Jahr berücksichtigt. Bei getrennten Eltern rechnet das Finanzamt demjenigen Elternteil die Kosten an, der sie getragen hat. Beispiel: Die Kosten für ein Privatgymnasium belaufen sich auf 450 Euro im Monat. Für jedes Kalenderjahr lassen sich von den 5.400 Euro, die an die Schule gezahlt werden, 1.620 Euro vom Finanzamt zurückholen?. Absetzbarkeit ist nicht auf Deutschland beschränkt Diese Steuerentlastung gilt gleichermaßen für Eltern, deren Kinder ein Internat in der EU oder einem EWR-Staat sowie eine internationale oder deutsche Schule im Ausland, sogar außerhalb Europas, besuchen. Hierfür können monatliche Gebühren von 2.000 bis 4.000 Euro anfallen. Das Absetzen ist wieder an die Erfüllung der zuvor genannten Voraussetzungen geknüpft. Die Kosten für die Unterkunft und Verpflegung zählen nicht zu den Schulgebühren und sind i. d. R. nicht absetzbar. Ausgaben für die nachmittägliche Hausaufgabenbetreuung können indes als Sonderausgabe bei den Kinderbetreuungskosten zusätzlich zum Schulgeld geltend gemacht werden. Dies ist zu zwei Dritteln und bis zu 4.000 Euro bis zum 14. Geburtstag des Kindes möglich. JAls Nachweis ist eine Schulbesuchsbescheinigung erforderlich. Auf der Rechnung der Bildungseinrichtung muss das Schulgeld getrennt von anderen Kosten wie Unterkunft, Verpflegung, Hausaufgabenbetreuung, Nachhilfe oder gebührenpflichtigen Freizeitbeschäftigungen aufgeführt werden. Nur wenn alle Gebühren separat ausgewiesen werden, ist die Akzeptanz vom Finanzamt und damit die Steuersenkung gesichert. (Pressemitteilung des Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.) |
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