FG Rheinland-Pfalz setzt Vollziehung von Grundsteuerwertbescheiden aus

29.11.2023

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat in zwei Eilbeschlüssen (Az. 4 V 1295/23 und 4 V 1429/23) vom 23. November 2023 die Vollziehung von Grundsteuerwertbescheiden ausgesetzt. Diese Entscheidung basiert auf ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Bewertungsregeln des neuen Grundsteuer- und Bewertungsrechts.

Streitfälle:

Im ersten Fall wurde ein Einfamilienhaus (Baujahr 1880, 72 m² Wohnfläche) bewertet. Trotz seines renovierungsbedürftigen Zustandes und einfacher Fensterverglasung wurde der gesetzlich normierte Mietwert angewandt, was zu einem Grundsteuerwert von 91.600 Euro führte.

Der zweite Fall betrifft ein 1977 erbautes Einfamilienhaus (178 m² Wohnfläche). Trotz eingeschränkter Nutzbarkeit des Grundstücks (Bebauung in zweiter Reihe, Erschließung nur über Privatweg, Hanglage) wurde der volle Bodenrichtwert angewandt, was zu einem Grundsteuerwert von 318.800 Euro führte.

Bundesmodell der Grundsteuer:

In Rheinland-Pfalz und zehn weiteren Bundesländern wird die Grundsteuer ab 2025 auf Basis des Bundesmodells erhoben. Die Bemessungsgrundlage wird dabei wesentlich durch den zum 1. Januar 2022 festgestellten Grundsteuerwert bestimmt.

Entscheidung des Finanzgerichts:

Das FG setzte die Vollziehung der Grundsteuerwertbescheide aus, da sowohl einfachrechtliche als auch verfassungsrechtliche Zweifel bestehen.

Einfachrechtlich wurden die Bodenrichtwerte und die Unabhängigkeit der Gutachterausschüsse infrage gestellt. Es gab auch Bedenken bezüglich der Vollständigkeit und Genauigkeit der Daten in Kaufpreissammlungen.

Verfassungsrechtlich sah das FG Probleme in der Gleichbehandlung und realitätsgetreuen Bewertung von Grundstücken. Das Bewertungssystem könnte zu Wertverzerrungen führen, indem es hochwertige Immobilien unter- und weniger begehrte Immobilien überbewertet.

Folgen und Ausblick:

Diese Entscheidungen betreffen spezifische Einzelfälle und sind vorläufig. Sie führen zu einer Aussetzung der Vollziehung der Grundsteuerbescheide ab 1. Januar 2025, bedeuten aber keine endgültige Aufhebung der Bescheide oder eine finale Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit der Bewertungsregeln.

Das FG hat aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung eine Beschwerde zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Zusammengefasst stellt die Entscheidung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz einen wichtigen Schritt in der Auseinandersetzung mit den Bewertungsregeln des neuen Grundsteuer- und Bewertungsrechts dar und betont die Notwendigkeit einer gerechten, realitätsnahen Bewertung von Immobilien im Kontext der Grundsteuer.

 

Von Rechtsanwalt Martin Figatowski, LL.M. (Tax) sowie GPT-4 (openai)

 

 



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