Neuer Sachstand: BMF-Schreiben zu Kryptowährungen und 10 Jahres Frist
28.04.2022
Im Rahmen des 1. Blockchain-Roundtable der FDP in Berlin hat das BMF die Problematik der 10 Jahres Frist durch Staking und Lending u.a. bei Kryptowährungen thematisiert.
Zur Erinnerung: Werden Kryptowährungen zur Einkünfteerzielung eingesetzt, waren die Finanzämter bislang der Meinung, dass sich die Haltefrist von einem Jahr auf 10 Jahre nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 4 EStG verlängert.
Einkunftserzielung bei Kryptowährungen
Im Rahmen der Anhörung hat das BMF aber jetzt angekündigt, dass in dem finalen BMF-Schreiben zur Besteuerung von Kryptowährungen und anderen Token an der bisher im Entwurf dargestellten Fassung nicht mehr festgehalten wird.
Dies bedeutet konkret, dass sich die Haltefrist der zum Staking/Lending eingesetzten Kryptowährungen nun nicht mehr von einem Jahr auf 10 Jahren verlängert.
Dies dürfte für viele Kryptoanleger als eine große Erleichterung wahrgenommen werden.
Einkunftserzielung bei NFT
Allerdings stellt sich auch bei NFT die gleiche Frage, ob die Erzielung von Einkünften durch ein NFT (z.B. "Vermietung" von virtuellen Grundstücken) ebenfalls eine Verlängerung der Haltefrist von einem Jahr auf 10 Jahre verlängert.
An dieser Stelle wollten sich die Vertreter des BMF jedoch nicht festlegen, ob die für Kryptowährungen nun ausgeschlossene Verlängerung der Haltefrist auf 10 Jahre ebenfalls auf NFT übertragen werden kann. In der Tendenz ließen die Vertreter des BMF aber erkennen, dass die Haltefristverlängerung vor allem der Missbrauchsverhinderung diene (Stichwort: Containerleasing).
Nach dem BMF sei ein solcher Missbrauch bei der Vermietung von virtuellen Grundstücken allerdings so ohne weiteres nicht zu erkennen. Daher spreche auch bei NFT einiges dafür, dass sich die Haltefrist nicht verlängert.
Ingesamt ist aber festzustellen, dass wohl erst das finale BMF-Schreiben abgewartet werden muss, damit in diesem Bereich Rechtssicherheit entsteht.
von Rechtsanwalt Martin Figatowski, LL.M. (Tax)
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