GTK - Standort im Metaverse eröffnet
28.09.2021
Wir beraten nicht nur im Bereich Krypto - wir leben Krypto! Ab sofort finden Sie die GTK daher als erste Kanzlei auch im Metaverse unter folgender Adresse: Vittorio Ave, in Miami (935E,73S,)
Virtuelles Land
Virtuelles Land oder NFT-Grundstücke sind noch für wenige Anleger ein Begriff. Dies ist jedoch zu Unrecht. Denn mit virtuellem Land lassen u.a. auch nicht unerhebliche Erträge aus der "Vermietung" oder dem Verkauf erzielen.
Technisch gesehen, handelt es sich bei virtuellem Land um Non Fungible Token (NFT). Die technische Verkapselung ermöglicht auf diese Weise, virtuelle "Grundstücke" auf einer Blockchain handelbar zu machen. In Zukunft könnte das "Fracturing" von NFT sogar noch eine weitere Verbreitung von NFT-Grundstücken ermöglichen, da dadurch weitere "Eigentumssplitter" entstehen und handelbar werden.
Steuerliche Fragen bei NFT
Bei NFT stellen sich neben einkommensteuerlichen, umsatzsteuerlichen auch grunderwerbsteuerliche Fragen. Selbstverständlich hat die Finanzverwaltung die Absicht, auch in virtuellen Welten Steuern zu erheben. So hat das Finanzgericht Köln bereits in 2019 entschieden, dass Vermietungen von NFT-Grundstücken in Metaversen umsatzsteuerpflichtig sein können.
Grunderwerbsteuer
Diese Ausführungen dürften auf die Grunderwerbsteuer nicht ohne Weiteres übertragbar sein. Denn die Grunderwerbsteuer setzt sachlich ein inländisches Grundstück (§ 1 Grunderwerbsteuergesetz) voraus.
Ein Grundstück im tatsächlichen Sinn ist ein eine verkehrsmäßige Einheit bildender, in sich begrenzter Teil der Erdoberfläche, welcher in Deutschland belegen ist. Unter einem Grundstück im Rechtssinn sind diejenigen Teile der Erdoberfläche, auch Gewässer, zu verstehen, die im Grundbuch eine besondere Stelle haben.
NFT-Grundstücke bzw. virtuelles Land, welche allein auf einer Blockchain existieren, können somit von dem sachlichen Anwendungsbereich des Grunderwerbsteuergesetzes nicht erfasst werden.
Die Übertragung von NFT-Grundstücken löst somit - ungeachtet der Frage, ob ein Rechtsträgerwechsel vorliegen kann - keine Grunderwerbsteuer aus.
Damit müssen Käufer von NFT-Grundstücken - zumindest derzeit - keine Belastung mit Grunderwerbsteuer beim Erwerb befürchten.
von Rechtsanwalt Martin Figatowski, LL.M. (Tax)
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