Überbrückungshilfe - auch von Hochwasserereignissen im Juli 2021 betroffene Unternehmen antragsberechtigt
24.09.2021
Für Unternehmen, welche dem Grunde nach nicht mehr antragsberechtigt waren, da der Umsatzeinbruch durch die Hochwasserereignisse nicht mehr vorrangig coronabedigt war wurde folgende Sonderregelung in den FAQs getroffen.
5.7 Was gilt für von Hochwasserereignissen im Juli 2021 betroffene Unternehmen?
Antragsberechtigung
Unternehmen, die Corona-bedingte Umsatzeinbrüche haben und von den Hochwasserereignissen im Juli 2021 in Rheinland-Pfalz, Nordrhein-Westfalen, Bayern und Sachsen („Juli-Hochwasser“) betroffen sind, sollen nicht aus der Überbrückungshilfe III Plus fallen. Dies wäre ohne eine Programmanpassung für diese Unternehmen der Fall, da ihre Umsatzeinbrüche nunmehr in weiten Teilen nicht mehr nur durch Corona, sondern auch durch das Hochwasser bedingt werden. Die Überbrückungshilfe III Plus leistet als Corona-Hilfsprogramm keine Hilfe zur Beseitigung Hochwasser-bedingter Nachteile.Die Corona-bedingten Umsatzausfälle berechtigen nun aber nach Maßgabe der folgenden Bedingungen weiterhin zur Antragstellung auf Überbrückungshilfe III Plus.
Weiterhin antragsberechtigt sind Unternehmen, die für die Überbrückungshilfe III antragsberechtigt waren und vom Juli-Hochwasser betroffen sind, soweit im Monat Juni 2021 und im jeweiligen Fördermonat ein Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent gegenüber dem Vergleichszeitraum vorliegt. Die Voraussetzungen der Antragsberechtigung für die Überbrückungshilfe III finden sich in den FAQ für die Überbrückungshilfe III. Ein Unternehmen ist für Zwecke der Überbrückungshilfe III Plus jedenfalls dann vom Juli-Hochwasser betroffen, wenn es eine Soforthilfe des jeweiligen Bundeslands erhält.
Förderhöhe
Die Förderhöhe wird nach den Regelungen in Ziffer 2 bestimmt, wobei folgende abweichende Sonderregeln gelten.
Abweichungen von Ziffer 2.1: Die Förderhöhe bemisst sich nach dem Niedrigeren von
(a) Umsatzeinbruch im Juni 2021 (also nicht des Fördermonats) im Verhältnis zu den jeweiligen Vergleichsmonaten im Jahr 2019 und
(b) tatsächlicher Umsatzeinbruch im Fördermonat im Verhältnis zu dem jeweiligen Vergleichsmonat im Jahr 2019. Es sind in der Antragstellung die entsprechend relevanten Umsätze anzugeben.
Beispiel: Ein Unternehmen hat im Juni 2021 einen Umsatz von 10.000 Euro und in den Monaten Juli, August und September 2021 jeweils einen Umsatz von 5.000 Euro erwirtschaftet. In den Monaten Juli, August und September 2019 betrug der Umsatz dieses Unternehmens jeweils 25.000 Euro. Der Umsatzeinbruch bei Berechnung gemäß Variante (a) beträgt 60 Prozent (15.000 Euro Umsatzeinbruch entsprechen 60 Prozent von 25.000 Euro Umsatz im jeweiligen Vergleichsmonat), bei Berechnung gemäß Variante (b) 80 Prozent (20.000 Euro Umsatzeinbruch entsprechen 80 Prozent von 25.000 Euro Umsatz im jeweiligen Vergleichsmonat). Es ist das niedrigere der beiden Ergebnisse für die Berechnung der Förderhöhe zu Grunde zu legen, also 60 Prozent. Die weiteren 20 Prozent Umsatzeinbruch können nicht mehr als Corona-bedingter Umsatzeinbruch berücksichtigt werden. In der Antragstellung ist jeweils der Umsatz aus Juni 2021 anzugeben.
Soweit Unternehmen sowohl die Überbrückungshilfe III Plus als auch Hilfen aus dem Aufbauhilfefonds in Anspruch nehmen wollen, ist dafür Sorge zu tragen, dass keine Überkompensation von Schäden erfolgt. Kosten von Unternehmen, die sowohl unter Überbrückungshilfe III Plus als auch unter Aufbauhilfe erstattungsfähig sind, dürfen nur einmal erstattet werden. Soweit eine Anrechnung erforderlich ist, erfolgt diese im Rahmen der Aufbauhilfe.
Auch für die vom Juli-Hochwasser betroffenen Unternehmen gilt Ziffer 5.1. Dabei ist zu beachten, dass keine dauerhafte Einstellung des Geschäftsbetriebs vorliegt, wenn ein antragstellendes Unternehmen die Absicht hat, einen Hochwasser-bedingt geschlossenen Geschäftsbetrieb wieder aufzunehmen.
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