Dezemberhilfe kann beantragt werden
28.12.2020
Eine Beantragung der Dezemberhilfe durch uns als prüfende Dritte ist ab sofort möglich. Wie auch bei der Novemberhilfe gibt es drei verschiedene Möglichkeiten für die Dezemberhilfe berechtigt zu sein:
- Direkt Betroffene: Unternehmen und Soloselbständige, die aufgrund der auf Grundlage des Beschlusses von Bund und Ländern vom 28.10.2020 erlassenen Schließungsverordnungen der Länder den Geschäftsbetrieb bereits im November einstellen mussten und auf Grundlage der Beschlüsse von Bund und Ländern vom 25.11.2020 und vom 2.12.2020 auch im Dezember noch von diesen Schließungen betroffen waren. Hiervon nicht umfasst sind Schließungen von Branchen oder Einrichtungen, die nicht in den o.g. Beschlüssen genannt werden (Einzelhandel, Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege wie Friseursalons, Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe), sowie Schließungen auf Grundlage späterer Beschlüsse (zum Beispiel der Bund-Länder Beschluss vom 13. Dezember 2020). ·
- Indirekt Betroffene: Unternehmen und Soloselbständige, die nachweislich und regelmäßig mindestens 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den oben genannten Maßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen. ·
- Über Dritte Betroffene: Unternehmen und Soloselbständige, die regelmäßig mindestens 80 Prozent ihrer Umsätze durch Lieferungen und Leistungen im Auftrag direkt von den Maßnahmen betroffener Unternehmen über Dritte (zum Beispiel Veranstaltungsagenturen) erzielen. Diese Antragsteller müssen zweifelsfrei nachweisen, dass sie im Dezember 2020 wegen der Schließungsverordnungen auf der Grundlage der Ziffern 5 bis 8 des Beschlusses von Bund und Ländern vom 28.10.2020 einen Umsatzeinbruch von mehr als 80 Prozent gegenüber dem Vergleichsumsatz erleiden (für den Dezember in Verbindung mit den Beschlüssen von Bund und Ländern vom 25.10.2020 und 2.12.2020).
Mit der November- und Dezemberhilfe werden Zuschüsse in Höhe von 75 Prozent des entsprechenden Umsatzes im Dezember 2019 gewährt, tageweise anteilig für die Dauer der Corona-bedingten Schließungen. Soloselbständige können als Vergleichsumsatz alternativ den durchschnittlichen Monatsumsatz im Jahre 2019 zugrunde legen.
Der beihilferechtliche Rahmen beträgt grundsätzlich 1 Million Euro gestützt auf die Kleinbeihilfenregelung und die De-minimis-Verordnung.
Wenn im Dezember trotz der grundsätzlichen Schließung Umsätze erzielt werden, so werden diese bis zu einer Höhe von 25 Prozent des Vergleichsumsatzes nicht angerechnet.
Für Restaurants wird die Umsatzerstattung auf 75 Prozent der Umsätze im Vergleichszeitraum 2019 mit vollem Mehrwertsteuersatz begrenzt. Damit werden Umsätze im Außerhausverkauf mit reduziertem Mehrwertsteuersatz herausgerechnet. Im Gegenzug werden die Umsätze im Außerhausverkauf während der Schließungen von der Umsatzanrechnung ausgenommen, um eine Ausweitung dieses Geschäfts zu begünstigen.
Anträge auf Dezemberhilfe können bis zum 31.03.2021 gestellt werden.
Auszahlungen und Abschlagszahlungen für die Dezemberhilfe starten voraussichtlich Anfang Januar 2021.
Weitere News:
22.01.2024: DATEV Digitale Kanzlei 2024
10.01.2024: Erweiterung der beschränkten Steuerpflicht auf „ausländische Homeoffice-Tätigkeiten“
08.01.2024: Anzeigepflicht bei der Grundsteuer (Frist: 31.01.2024)
05.01.2024: Aufnahme drei neuer Partner - GTK wächst auch 2024 weiter
23.12.2023: Digitale DATEV-Kanzlei 2023
Alle News anzeigen