Verlängerung der Insolvenzantragspflicht bei Überschuldung bis zum 31.01.2021 beschlossen
17.12.2020
Damit es durch Corona neben der Pandemie-Welle nicht auch noch zu einer Insolvenz-Welle kommt, hat der Gesetzgeber durch das Gesetz zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und zur Begrenzung der Organhaftung (COVInsAG) die Insolvenzantragspflicht schrittweise ausgesetzt. Heute wurde die Aussetzung der Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags bei Überschuldung bis zum 31.01.2021 verlängert (Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz – SanInsFoG).
Wird eine juristische Person (z.B. GmbH, UG oder auch GmbH & Co. KG) zahlungsunfähig oder überschuldet, haben die Geschäftsführer nach § 15a Absatz 1 Satz 1 Insolvenzordnung (InsO) ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, einen Eröffnungsantrag bei dem zuständigen Insolvenzgericht zu stellen. Gleiches gilt für den Vorstand eines Vereins nach § 42 Absatz 2 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Einzelkaufleute und Personengesellschaften mit mindestens einem Vollhafter (z.B. OHG oder KG) machen sich hingegen nicht strafbar, wenn sie im Falle eines Insolvenzeröffnungsgrunds keinen Eröffnungsantrag stellen.
Kein Aufschub mehr wegen Zahlungsunfähigkeit ab Oktober
Nach § 1 Absatz 1 Satz 1 COVInsAG war bei einer pandemiebedingten Krise die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags nach § 15a InsO und nach § 42 Absatz 2 BGB wegen Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung bis zum 30. September 2020 ausgesetzt. Für die Zeit zwischen dem 01.10.2020 bis zum 31.12.2020 gilt der Aufschub nur für die Variante der Überschuldung. Dieser Aufschub bei Überschuldungen wurde jetzt nochmals bis zum 31.01.2021 für bestimmte Unternehmen verlängert.
Der neue § 1 Absatz 3 COVInsAG-E sieht u.a. vor, dass die Antragspflicht (nur) für solche Unternehmen ausgesetzt wird, die staatliche Hilfeleistungen erwarten können. Voraussetzung ist, dass diese Unternehmen Anträge auf staatliche Hilfsleistungen im Zeitraum vom 1.11 bis zum 31.12.2020 gestellt haben (November- bzw. Dezember-Hilfen). In den Genuss der Verlängerung kommen somit nur Unternehmen, welche die November- bzw. Dezemberhilfen beantragt haben und auf deren Auszahlung warten.
Damit ist festzuhalten, dass der Aufschub der Insolvenzantragspflicht seit dem 01.10.2020 nicht (mehr) für die Zahlungsunfähigkeit gilt. Können die laufenden Verbindlichkeiten des Unternehmens (z.B. Mieten, Arbeitslohn oder Forderungen von Lieferanten etc.) nicht mehr bedient werden, ist die Geschäftsführung verpflichtet, innerhalb von drei Wochen den Insolvenzantrag zu stellen. Ferner gilt der Aufschub der Antragspflicht nicht für überschuldete Unternehmen, die bis zum Jahresende keinen Antrag auf Auszahlung von staatlichen Hilfen stellen. Wird der Insolvenzantrag entgegen dieser Verpflichtung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht richtig gestellt, so kann dies nach § 15a Absatz 4 InsO mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden.
Die Geschäftsführung sollte bei drohender Überschuldung die pandemiebedingten Gründe für die Krise zu Nachweiszwecken stets schriftlich dokumentieren. Daneben sollte die Frist für den Eröffnungsantrag von drei Wochen im Fall der Zahlungsunfähigkeit nicht aus den Augen verloren werden. Schließlich ist zu prüfen, ob ein Antrag auf Auszahlung von staatlichen Hilfen bis zum 31.12.2020 gestellt wird, um den Aufschub der Insolvenzantragsfrist bei Überschuldung noch bis zum 31.01.2021 zu nutzen.
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