BMF veröffentlicht Fragen und Antworten - Außerordentliche Wirtschaftshilfe - Novemberhilfe
06.11.2020
Die epidemiologische Lage und das dynamische Infektionsgeschehen haben dazu geführt, dass Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen im November durch die Beschränkungen des öffentlichen Lebens wirtschaftlich beeinträchtigt werden.
Um diese besonders betroffenen Unternehmen zu unterstützen, stellt der Bund eine außerordentliche Wirtschaftshilfe – die Novemberhilfe – bereit, die über die bestehenden Unterstützungsprogramme deutlich hinausgeht. Hier wird diese außerordentliche Wirtschaftshilfe anhand häufig gestellter Fragen erläutert.
Hinweis:
Derzeit erfolgt die nötige Programmierung des Antragsformulars durch den IT-Dienstleister des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie. Ein Antrag ist noch nicht möglich! Dennoch untersützen wir Sie bei der Vorbereitung.
Sie benötigen Hillfe bei der Beantragung von Überbrückungshilfe oder Novemberhilfe? Schreiben Sie uns unter: info@gtkp.de
Zusammenfassung:
- Antragsberechtigt: Unternehmen, die vom Beschlusses des Bundes und der Länder vom 28.10.2020 direkt betroffen und den Geschäftsbetrieb einstellen mussten (auch Hotels)
- Ebenfalls antragsberechtigt: Unternehmen, die indirekt stark betroffen sind (Unternehmen, die regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den Schließungs-Maßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen) und Verbundene Unternehmen – Tochterunternehmen oder Betriebstätten – wenn mehr als 80 Prozent des verbundweiten Gesamtumsatzes auf direkt oder indirekt betroffene Verbundunternehmen entfällt.
- Zuschüsse pro Woche der Schließung in Höhe von 75 Prozent des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes im November 2019 (Obergrenze von 1 Millionen Euro)
- Volumen ca. 10 Mrd EURO
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Überbrückungshilfe oder Kurzarbeitergeld werden auf die Novemberhilfe angerechnet.
Reine Liquiditätshilfen (rückzahlbare KfW-Kredite) werden nicht angerechnet.
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Ausnahme: Soloselbständige haben ein Wahlrecht: sie können alternativ den durchschnittlichen Wochenumsatz im Jahr 2019 zugrunde legen.
Schließen oder den Geschäftsbetrieb umstellen?
Grundsätzlich gilt, dass Umsätze, die im November 2020 trotz der grundsätzlichen Schließung gemacht werden, bis zu einer Höhe von 25 Prozent des Vergleichsumsatzes im November 2019 nicht angerechnet werden. Um eine Überförderung von mehr als 100 Prozent des Vergleichsumsatzes zu vermeiden, erfolgt bei darüber hinausgehenden Umsätzen eine entsprechende Anrechnung.
Sonderregelung für Restaurants mit Außer-Haus-Verkauf
Für Restaurants gilt eine Sonderregelung, wenn sie Speisen im Außer-Haus-Verkauf anbieten. Hier wird die Umsatzerstattung auf 75 Prozent der Umsätze im Vergleichszeitraum 2019 auf diejenigen Umsätze begrenzt, die damals dem vollen Mehrwertsteuersatz unterlagen, also die im Restaurant verzehrten Speisen und entsprechenden Getränke.
Außer-Haus-Verkauf bleibt außen vor
Damit werden die Umsätze des Außer-Haus-Verkaufs – für die der reduzierte Mehrwertsteuersatz gilt – herausgerechnet. Im Gegenzug werden diese Umsätze des Außer-Haus-Verkaufs während der Schließungen von der Umsatzanrechnung ausgenommen, um eine Ausweitung dieses Geschäfts zu begünstigen.
Beispiel: Eine Pizzeria hatte im November 2019 8.000 Euro Umsatz durch Verzehr im Restaurant und 2.000 Euro durch Außerhausverkauf. Sie erhält daher 6.000 Euro Novemberhilfe (75 Prozent von 8.000 Euro), d. h. zunächst etwas weniger als andere Branchen (75 Prozent des Vergleichsumsatzes). Dafür kann die Pizzeria im November 2020 deutlich mehr als die allgemein zulässigen 2.500 Euro (25 Prozent von 10.000 Euro) an Umsatz mit Lieferdiensten erzielen, ohne dass eine Kürzung der Förderung erfolgt.
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